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Crowdinvesting - FAQ Musterklage

Weil dagobertinvest – als vermittelnde Plattform – keine rechtliche Handhabe gegenüber in Verzug geratenen Emittentinnen hat. Mit dem Musterprozess – so erwarten wir – sind viel Aufwand und Unannehmlichkeiten für die Emittentin verbunden und natürlich auch Konsequenzen. Dies ist wichtig, weil kleine, nachrangige Anlegerforderungen von Emittentinnen trotz Fälligkeit oft nicht ernst genommen werden und bevorzugt andere Gläubiger bedient werden.

Unter dem neuen Crowdfunding-Regime – der ECSP-Verordnung – werden in Zusammenarbeit mit dem dagobertinvest Inkassoinstitut Ihre Anlegerrechte weiter gestärkt. dagobertinvest wird die Produktpalette sofort nach Erteilung der Lizenz – damit wird im 3. Quartal 2023 gerechnet – auf die neuen Produkte umstellen. Danach werden Sie über dagobertinvest in Produkte investieren können, die mit bankenüblichen Sicherheiten ausgestattet sind. Unter dem bisherigen Crowdfunding-Regime ist die Vereinbarung von echten Sicherheiten gesetzlich nicht möglich. Bitte achten Sie bei sämtlichen Crowdinvestments genau auf die Beschreibung der tatsächlichen Sicherheiten und darauf, ob auch tatsächlich Sie persönlich über Sicherheiten verfügen. Hier gibt es leider immer wieder Markteilnehmer, die Sicherheiten nicht transparent genug darstellen oder womöglich unerlaubte Bankgeschäfte vermitteln.

Die Kosten für ein Gerichtsverfahren sind von der Höhe der geltend gemachten Forderung abhängig. Das Geschäftsmodell von dagobertinvest umfasst die Vermittlung von privaten Darlehen zu lukrativen Zinsen. Die Eintreibung der Forderung obliegt dem Grunde nach dem Investor/der Investorin selbst. Da Kundenservice bei dagobertinvest großgeschrieben wird, wollen wir unsere Anleger bei verspäteten Projekten weiterhin unterstützen und einen Weg aufzeigen, der bei der Rückführung der Anlagebeträge inkl. Zinsen hilfreich ist. Nach Abschluss eines Musterprozesses ist die Informationslage für jeden Investor besser, weil der Emittentin im Prozess gewisse Beweispflichten obliegen. Je nach Prozessausgang kann es zur Rückzahlung der Anlegerforderungen kommen bzw. können weitere Musterprozesse notwendig werden. Natürlich kann jeder Investor bzw. jede Investorin weiterhin entscheiden, die Forderung selbst einzutreiben.

Um die Gleichbehandlung der Investoren zu gewährleisten, werden geeignete Investoren (hier ist unter anderem die Investitionssumme und der Wohnsitz ein Kriterium) von dem dagobertinvest Inkassoinstitut zufällig ausgewählt und kontaktiert. Der Investor bzw. die Investorin, die am schnellsten eine positive Rückmeldung abgibt, wird als Musterkläger ausgewählt.

Eine Juristin der dagobertinvest service gmbh nimmt Kontakt mit dem Investor auf und übermittelt eine Anwaltsvollmacht und eine Bestätigung der Kostenübernahme für das Verfahren durch dagobertinvest per Mail. Nach Retournierung der unterschriebenen, notwendigen Formulare kann der Musterprozess starten. Während des Prozesses erhalten die Investoren von dagobertinvest Informationen zum Verfahrensverlauf. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass der Musterkläger im Laufe des Verfahrens selbst bei Gericht vorstellig werden muss. Dennoch kann es sein, dass in seltenen Ausnahmefällen eine Einvernahme für die positive Prozessentwicklung empfohlen wird.

dagobertinvest trägt sämtliche Kosten für den Prozess. Diese Kostenübernahme wird dem Musterkläger auch schriftlich bestätigt.

Kommt ein Projekt in Verspätung und liefert die Emittentin keine belastbaren Unterlagen, die eine baldige Rückführung der Darlehen untermauern können (zB können Bauverzögerungen im Immobilienbereich immer wieder vorkommen, ohne dass der Projekterfolg gefährdet ist), wird dagobertinvest in der Regel drei Monate nach Fälligkeit – d.h. nach Ende der Verlängerungsoption - die Musterklage vorbereiten und umgehend bei Gericht einbringen.

Die Emittentin sendet durch Unterlassen des Einspruchs das Signal, dass sie alle Nachrangdarlehen zurückzahlen kann, sonst hätte sie aufgrund des Gläubigergleichbehandlungsgebots Einspruch erheben und mangelnde Fälligkeit wegen vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre einwenden müssen. Durch Zahlung bekräftigt die Emittentin diesen Anschein nochmals. Die dagobertinvest service gmbh mahnt nach Rückführung der Forderung sämtliche Forderungen ein. Die Zahlung lediglich einzelner Anlegerforderungen kann den strafrechtlich relevanten Tatbestand der Gläubigerbevorzugung verwirklichen. Es ist also nicht davon auszugehen, dass Emittentinnen lediglich einzelne Anleger bezahlen und auch nach Mahnung und Klage anderer Gläubiger diese nicht bezahlen können. Jedem Investor steht weiterhin frei, selbst einen Prozess anzustreben.

Auch in diesem Fall sendet die Emittentin durch Unterlassen des Einspruchs grundsätzlich das Signal, dass sie alle Nachrangdarlehen zurückzahlen kann. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl stellt einen Exekutionstitel dar, der 30 Jahre lang gültig ist und vollstreckt werden kann. Der Musterprozess kann in diesem Fall im Exekutionsverfahren weitergeführt werden.

Wird im Verfahren mangelnde Fälligkeit wegen vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre eingewandt und verliert die Emittentin das Verfahren, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, mahnt die dagobertinvest service gmbh nach Rückführung der Musterprozess-Forderung sämtliche Forderungen ein. In diesem Fall hat das Gericht sogar festgestellt, dass die Emittentin aktuell sämtliche Forderungen bezahlen kann, da die Voraussetzungen für die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre nicht erfüllt sind. Die Zahlung lediglich einzelner Anlegerforderungen kann den strafrechtlich relevanten Tatbestand der Gläubigerbevorzugung verwirklichen. Es ist also nicht davon auszugehen, dass Emittentinnen lediglich einzelne Anleger bezahlen und auch nach Mahnung und Klage anderer Gläubiger diese nicht bezahlen können. Jedem Investor steht weiterhin frei, selbst einen Prozess anzustreben.

Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl stellt einen Exekutionstitel dar, der 30 Jahre lang gültig ist und vollstreckt werden kann. Der Musterprozess kann in diesem Fall im Exekutionsverfahren weitergeführt werden.

Beispielsweise könnte die Emittentin die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre einwenden, also behaupten, dass im Falle einer Rückführung der Darlehen inkl. Zinsen Überschuldung bzw. Zahlungsfähigkeit eintreten würde. Sofern das Gericht nach Prüfung der entsprechenden Unterlagen dieser Ansicht folgt, kann es zu einer Abweisung des Klagebegehrens mangels Fälligkeit kommen. Hierfür muss die Emittentin im Verfahren aber jedenfalls einen Einblick in ihre Bücher gewähren.

Dies hätte – selbst bei Unterliegen im Verfahren – dennoch zwei positive Aspekte: Einerseits wird Einblick in die Bücher und damit die finanzielle Situation der Emittentin gewährt. Andererseits könnten im Rahmen der Sichtung der Unterlagen durch das Gericht strafrechtlich relevante Vorgänge ans Tageslicht kommen (zB zweckwidrige Verwendung der Anlegergelder). In diesem Fall müsste das Gericht diesen Sachverhalt der Staatanwaltschaft zur Kenntnis bringen und das Verfahren bis zur Klärung desselben (und einer allenfalls damit einhergehenden persönlichen Verantwortlichkeit - und eventuell auch persönlichen Haftung - des Geschäftsführers der Emittentin) unterbrechen.

Es kann also sein, dass das Verfahren zwar nicht gewonnen wird, aber dadurch wertvolle Informationen gewonnen werden. Auch die Forderung des Musterklägers bleibt in diesem Fall weiterhin aufrecht und kann zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden und – sollte die Emittentin auch dann nicht zahlen – wieder eingeklagt werden, oder Anleger können Ihre Ansprüche aufgrund einer möglichen persönlichen Haftung direkt gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen.

Zuletzt kann auch Ergebnis des Verfahrens sein, dass das Vermögen zweckgemäß verwendet wurde aber dennoch unwiederbringlich verloren ist. In diesem Fall hätte sich das produktimmanente Risiko der Veranlagung verwirklicht und werden die Anleger informiert. Dennoch kommt es erst zu einem Ausfall, wenn die Projektgesellschaft ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat oder mangels Vermögen aus dem Firmenbuch gelöscht wird, denn solange ist Ihre Forderung gegen die Emittentin aufrecht – wenngleich womöglich auch derzeit uneinbringlich.

Aufgrund der Nachrangigkeit Ihrer Forderung ist im Insolvenzverfahren nicht mit einer Quote zu rechnen. Dennoch kann weiter geklärt werden, wie es zur Insolvenz gekommen ist. Auch in diesem Fall kann es zu strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kommen und könnte sich ein Anspruch gegen den Geschäftsführer ergeben, sofern eine zweckwidrige Mittelverwendung festgestellt werden kann.

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